Verleihung des Marktrechtes in Donnerskirchen

Auer/Maar

Die gehobene wirtschaftliche und soziale Stellung der Gemeinde wird auch durch die Verleihung des Marktrechtes durch Kaiser Leopold I.im Jahr 1659 bestätigt, wodurch die Gemeinde verfassungsrechtlich zu Oppidum wurde. Es wird ihr gestattet, am Sonntag vor oder nach Peter und Paul einen Jahrmarkt abzuhalten.

Kurzfassung obiger Urkunde: Der ungarische König Leopold verleiht seinem getreuen Gefolgsmann, dem edlen Fürsten Paul Esterházy von Galantha, Ritter des Heiligen Römischen Reiches für die Stadt Donnerskirchen die Marktrechte an den Festtagen der Heiligen Apostel Petrus und Paulus zur Abhaltung von freien Märkten für Händler von Waren aller Art.

Diese Urkunde wurde am 7. Oktober des römischen Reiches für die Stadt Donnerskirchen Jahres 1659 ausgestellt.

Kurzbiografie von Leopold I.

Der Pranger - Historische Betrachtungen

Wolfgang Meyer

Im Sprachgebrauch werden auch die Bezeichnungen "Schandpfahl oder Schandbühne", lateinisch "Palus infamans", verwendet, die wesentlich deutlicher die Funktion im Bereich der Ehrenstrafen aufzeigen, die räumlich und örtlich unterschiedliche Ausgestaltung erfahren haben. Der Missetäter/die Missetäterin wurde mit einem Halseisen oder einer Schandgeige bzw. mit dem Pagstein am Pranger festgehalten und damit öffentlich zur Schau gestellt. Mit der Bamberger Halsgerichtsordnung von 1507 und der Constitutio Criminalis Carolina von 1532, dem ersten deutschen Strafgesetzbuch, tritt die Bezeichnung Pranger an die Stelle früherer Bezeichnungen und verbreitet sich auch in den Nachbargebieten und Nachbarsprachen.

Prangerstrafen werden in der Regel im Rahmen der "niederen" Gerichtsbarkeit im Umfeld der Ortsgemeinschaft und des Marktrichters verhängt, im Rahmen der hohen Gerichtsbarkeit können Prangerstrafen begleitende Maßnahmen sein. Die Aufgabe des Richters war die Aufrechterhaltung der Ordnung im Dorfe/Markte und die Rechtsprechung in niederer Instanz. Der Richter wurde gewählt, der Amtsvorgänger hatte den Richterstab, den Schlüssel zur Markt lade, das Marktsiegel zu übergeben, und der Strafblock wurde zum neuen Richter gebracht.1 Seine Kompetenzen erstreckten sich zum größten Teil auf die Ahndung von Flurdiebstählen, die Schlichtung von Streitigkeiten, auch von kleineren Besitzstreitigkeiten sowie auf das Vorgehen von Ordnungsstörern und die Feuerbeschau. In den Weistümern von Marktorten (die Verleihung des Marktrechts ist Voraussetzung für die Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit, bei der keine Bestrafungen am Leben ausgesprochen werden durften) wird auf bestehende Pranger hingewiesen. Es zeigt sich die Bandbreite der zu bestrafenden Vergehen:

"Wenn eine nachbaurin die andere mit worten schilt,2 so soll man ainn jeden sollichen hueter wie den leskorner spannen in den pranger (
betrifft unachtsame Weingartenhüter bzw. jene, die gemeinsame Sache mit den Traubendieben machen)."3

"Auch haben wir ain pranger von altem herkomen mit aller gerechtigkeit, alain den tod ausgenommen"4,

"Wer unter gemainen volk, es sei frau oder mann, dem andern verbottene wort gibt ... so werds geschlagen an den pranger; ist es aber ein weib, so trags den pokstein."5

"Welcher künftig in schadhaften holzstehlen sowohl im herrschaft- als gmainwalt betretten oder sonst verrathen würde ... mit der prangerstellung und holz an hals henken gestraft werden." 6

"Die Eltern werden auf das allernachtrucklichste vermahnt ihre kinder beiderlei geschlechts doch zu besserer zucht und eingezogenheit auch ehrbarkeit und gottesfurcht, mit einem wort in bessere kintszucht zu halten ... das bekante laster soll hinführo mit offentlicher prangerstellung gestrafft ..." 7

"So soll man den hüeter beßern alß den leßkarner und ihn spanen an den pranger."8

Parallel dazu wurden auch Strafen mit dem Pock- oder Bagstein ausgesprochen, auch das Tragen der Schandgeige gehört in dieses Umfeld, ebenso das Einspannen in den Prechel (= Fuß- und Handblock, auch Schandblock genannt), all dies ist jedoch an die oben angeführten Rechtsnormen gebunden. Eine Marktgemeinde konnte sowohl Pranger- als auch Pagsteinstrafen verhängen: "... raufen oder schlagen sie einander, doch also dass kaine der anderen sonderen schaden zuegefüeget hette, sollen sie den pockstain im aigen auf und nieder tragen und der richter solle darzu dingen ainen pfeifer und ihr mann soll pauken ..."9

"... da einer dem andern zum vertruß oder feundschaft halber obstpäumb oder sonst junge päumb ausgrabet, abhacket oder muethwillig verderbete... ohne alle verschonung in die prechl gespant ..."10

"... solle der ... noch hängente pockstain wie auch die ...prechl iedem künftigen richter allsogleich gebracht werden"11

"woferne künftig im fluchen und schelten sich widerumb iemants betretten lassen wurde ... wo es eine mannsperson mit eisen und panden, die weiber aber in der prechl im ort auf und ab geführet, sodann an die bei der kirchen stehente prechl gespannt werden"12

"...ob sie mit der ruthen, dem pranger, creuz oder dergleichen bestrafft werden müsten oder solten ..."13


"Item, gottßlästerung, fluechen und schwörens halben soll einer ... zum anderen mal durch halßeisen am creüz offentlich drei tag und nacht gestraft werden?14

Paul I. Esterházy, der spätere erste Fürst des Hauses Esterházy strengte für "sein" Dorf Donnerskirchen die Erhebung zum Markt an, was 1659 unter Kaiser Leopold I. tatsächlich verwirklicht wurde. 1660 wurde dieses Ereignis auch nach außen durch die Errichtung des Prangers kundgemacht und gleichzeitig die mit dem Marktrecht verbundene Abhaltung von Markttagen, jeweils am Sonntag vor oder nach Peter und Paul, umgesetzt.

Der Pranger in Donnerskirchen, eine mächtige quadratische Säule, die umgeben ist von drei runden Stufen, diese bilden gleichsam die Basis für diese Säule, sie weisen übrigens unter dem Pagstein deutlichste Abnützungsspuren auf, trägt auf der südlichen Seite einerseits den Pagstein und darüber die Datierung "1660". Auf der Westseite ist das Schwert des Marktrichters symbolisch ausgesteckt, aus Schmiedeeisen hergestellt, verkündet es weithin die Gerichtsfähigkeit dieser Kommune.

Literatur:
Gruszecki Oskar, Burgenländische Banntaidinge, Burgenländische Forschungen, Heft 12, Eisenstadt 1951

Winter Gustav, Niederösterreichische Weis thümer mit einem Anhange westungarischer Weisthümer, Wien 1886

Der Richterstab: "Inneres" Zeichen des Marktrechts

Auer/Maar

Der Richterstab

Der Richterstab (Szepter mit fürstlicher  Krone und im Inneren Originaldokument  Fürsten Paul Anton Carl Esterhazy) enthält die Unterschriften der Marktrichter von 1734 bis 1921.

Der einleitende Text lautet: "Durchleuchtig Hoch und wohlgeborener Herr Paulus Antonius Carolus des Heyl. Rom. Reichs Fürsten Esterhazy von Galantha, Erb Grefen zu Forchtenstain, Herrn deren Graf- und Herrschaften Forchtestain, Hornstain, Eysenstadt, Kreuz, Lansee, Läckhenbach, KobersdorfSchwärzenbach, Lockhenhaus, Günß, Kapuvar, Frauenkirchen, Kittsee. Ihro Röm. Kayserliche auch zu Hispanien, Hungarn und Böheim, Königliche Majest. Kammerern und des oedenburger comitats Erb Obergespanes, Vnßers allerseits gnädigsten Fürsten Vnd Herrn Notandum bey jedweder Zusammenkunft Solcher gemainde und herauß Legung disen dem Richter gegebenen Fürstl. Gwalt-Stab Soll Vermag Ambts befels die Ordnung gehalten werden. Vund welcher Unterhann sich dem Richter ohnegehorsamb Erzeiget Vund in Ein Vnd andern gefar/Es sey in fürtsl. Panbuch begriffen oder sich benennet/Widersetzt, Soll Er der Richter des dem Fürstl. Ambt also gleich berichten, welches so dan nach Beschafenheit der Sach die Herrschaftl. Straf Empfinden werde. Herrschaft Eyßenstatt, Amtsiegel der Harrsch. Eisenstadt Unter dermahligen Herrn Verwalter Joh. Adalbert Ruhsenics, den 5. Marti 1732"

Meyer: Dass es sich beim vorliegenden Dokument nur um eine Bestätigung des Marktrechtes handeln kann, geht zunächst aus der Datierung hervor. Zwischen 1659 und 1734 liegen zumindest drei Bevölkerungsgenerationen und Fürst Paul II. Anton ist nach Paul I., der das Marktrecht für seinen Ort angestrebr hat und den Fürsten Michael und Joseph der vierte Herrschaftsinhaber und Majoratsherr. Deshalb kann schon der Wunsch der Gemeinde nach einer Bestätigung in den Vordergrund gerückt sein. Zum anderen zeigt die Textgestaltung, dass es hier nicht um die Rechte der Marktgemeinde und um die Bandbreite der Rechtssprechung geht, es wird hier vielmehr das Verhältnis der Marktgemeinde zum Grundherrn behandelt und insbesondere die Mißachtung des Marktrichters und des "Marktgerichts" unter Strafandrohung gestellt.

Auf diesem Originaldokument, das leider nach 1985 verloren gegangen ist, verewigten sich alle Marktrichter von 1734 bis 1921.

Namensliste der Richter und Bürgermeister:

1734 - 1736 Matthias Frankl
1737 - 1739 Matthias Hackstock
1740 - 1744 Georg Wimber
1746 - 1748 Michael Fux und Georg Wimber
1749 - 1755 Georg Wimber
1756 - 1763 Anton Reinprecht
1764 - 1770 Franz Rohrer
1771 - 1776 Martin Wimmer
1777 Michael Fux
1778 - 1786 Josef Palheim
1787 - 1791 Frantz Payr
1792 - 1802 Josef Palheim
1803 - 1816 Franz Kögel
1817 - 1821 Joseph Eibeck
1822 - 1829 Joseph Wachter
1830 - 1840 Johann Schratzenthaler
1841 - 1855 Joseph Kroyer
1856 - 1860 Johann Steiner (nicht mehr von der Herrschaft, sondern vom Stuhlrichter eingeführt)

1861 - 1862 Michael Ehn
1863 - 1866 Franz Rohrer
1867 - 1868 Josef Striok
1869 - 1871 Josef Hering
1872 - 1873 Josef Kamper
1874            Michael Büller
1874 - 1884 Michael Ehn
1885 - 1887 Andreas Ehn
1888 - 1890 Paul Ehn
1891 - 1894 Josef Bayer
1895 - 1899 Paul Ehn
1900 - 1902 Michael Reisinger
1903 - 1908 Nemeth Janos
1912 - 1920 Stiglitz Ferenz
1920 - 1921 Bayer Josef
1909 - 1911 Josef Suchentrunk
1921 - 1923 Michael Kroyer
1923 - 1927 Josef Suchentrunk
1927 - 1931 Franz Schratzenthaler
1931 - 1938 (bis 13. März) Franz Stiglitz
1938 - 1945  Franz Schratzenthaler (bis 1. Jänner 1939 Gemeindeverwalter, bis 2. April 1945 Bürgermeister)

1945 - 1946 Josef Engel
1946 - 1949 Martin Hauser
1949 - 1950 Johann Bayer
1951 - 1958 Michael Weißenbäck
1959 - 1972 Johann Neumayer
1972 - 1977 Josef Bayer
1977 - 1987 Stefan Leeb
1987 - 1992 Josef Bayer
1992 - 2012 Josef Frippus

Fußnoten

1 Balassa Ivan und Ortutay Gyula, Ungarische Volkskunde, Corvina Verlag Budapest 1982, Seite 113
2
Markt Sieding, Herrschaft Stixenstein 1630
3 Gumpoldskirchen, Traiskirchen und Pfaffstetten
4 Markt Sollenau 1412
5 Markt Perchtoldsdorf
6 Markt Mauer 1730
7 wie 5
8 Markt Altmannsdorf 1688

9 Markt Kaisersteinbruch 1634
10 Markt Velm 1725
11 Markt Kalksburg 1730
12 Markt Mauer 1730
13 Markt Kirchberg am Wechsel
14 Markt St.Theobald auf der Windmühle = Teil der Wiener Bezirkes Mariahilf 1562